LRS – Feststellungsverfahren für Schüler der 2. Klassen (geregelt in der VwV LRS-Förderung 01/08)
Im Falle einer vermuteten LRS wird von der Schule geprüft, ob ein Feststellungsverfahren eingeleitet wird. Sofern von der Schule die Notwendigkeit der Durchführung eines Feststellungsverfahrens gesehen wird, stellt der Schulleiter mit Zustimmung der Eltern einen entsprechenden Antrag an die Sächsische Bildungsagentur.
Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:
a) schriftliche Einverständniserklärung der Eltern zur Durchführung des Feststellungsverfahrens bei ihrem Kind,
b) Übungen im freien Schreiben und Mathematikkontrollen mit Fehleranalysen,
c) Rechtschreibkontrolle und Bilderliste, eine pädagogische Einschätzung der Schule zur Leistungsentwicklung des Schülers. Die Feststellung der LRS für Schüler, bei denen dies vermutet wird, erfolgt durch ein vom Landesamt für Schule und Bildung berufenes Diagnostikteam.
Diesem gehören jeweils an:
a) zwei LRS-Lehrer,
b) ein Schulpsychologe,
c) ein Sprachheilpädagoge.
Im Rahmen des Feststellungsverfahrens sind durch das Diagnostikteam folgende Bereiche zu diagnostizieren:
a) intellektuelle Befähigung,
b) Primärsymptomatik, Lesen, Rechtschreiben, mathematische Leistungen, sprachlicher Status,
c) Sekundärsymptomatik, wie zum Beispiel Arbeitsweise, Motivation, Konzentration und Ausdauer, Sozialverhalten.
In Auswertung des durchgeführten Verfahrens stellt das Diagnostikteam fest, ob beim Schüler eine LRS vorliegt. Darüber hinaus legt das Diagnostikteam für den Schüler einen begründeten Vorschlag zur weiteren Förderung vor. Den Eltern und dem den Antrag stellenden Schulleiter wird das Ergebnis des Feststellungsverfahrens schriftlich mitgeteilt.
Das Diagnostikteam verweist, sofern dies als erforderlich angesehen wird, auf die Durchführung einer ärztlichen Untersuchung zur Erkennung von möglichen Besonderheiten der Sinneswahrnehmung, von psychischen oder neurologischen Erkrankungen.
(Quelle: VwV LRS-Förderung vom 29. Juni 2006 (MBl. SMK S. 318), die durch die Verwaltungsvorschrift vom 22. Januar 2008 (MBl. SMK S. 284) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 9. Dezember 2019 (SächsABl. SDr. S. S 385